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   BFH, 23.04.1993 - V B 20/93   

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https://dejure.org/1993,9449
BFH, 23.04.1993 - V B 20/93 (https://dejure.org/1993,9449)
BFH, Entscheidung vom 23.04.1993 - V B 20/93 (https://dejure.org/1993,9449)
BFH, Entscheidung vom 23. April 1993 - V B 20/93 (https://dejure.org/1993,9449)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage des Ausreichens des Zugangs einer berichtigten Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis beim Leistungsempfänger für die Wirksamkeit einer Rechnungsberichtigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.02.1993 - V R 112/91

    Eine wirksame Rechnungsberichtigung setzt voraus, daß dem Leistungsempfänger eine

    Auszug aus BFH, 23.04.1993 - V B 20/93
    Nach der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 29. Oktober 1992 V R 48/90 (BFHE 169, 559, BStBl II 1993, 251) und insbesondere Urteil vom 25. Februar 1993 V R 112/91 (BFHE 171, 373) reicht für die Wirksamkeit einer Rechnungsberichtigung i.S. des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1980 der Zugang einer berichtigten Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis beim Leistungsempfänger aus.
  • BFH, 29.10.1992 - V R 48/90

    Wirksame Berichtigung des Steuerbetrags (§ 14 Abs. 2 S. 2 UStG

    Auszug aus BFH, 23.04.1993 - V B 20/93
    Nach der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 29. Oktober 1992 V R 48/90 (BFHE 169, 559, BStBl II 1993, 251) und insbesondere Urteil vom 25. Februar 1993 V R 112/91 (BFHE 171, 373) reicht für die Wirksamkeit einer Rechnungsberichtigung i.S. des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1980 der Zugang einer berichtigten Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis beim Leistungsempfänger aus.
  • BFH, 02.10.1968 - I B 21/68

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdefrist - Begründungsfrist -

    Auszug aus BFH, 23.04.1993 - V B 20/93
    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen aus § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, wonach in der Beschwerdeschrift die - im Streitfall als Zulassungsgrund allein geltend gemachte - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) dargelegt werden muß (vgl. zur Darlegung des Zulassungsgrundes innerhalb der Beschwerdefrist: Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 2. Oktober 1968 I B 21/68, BFHE 93, 410, BStBl II 1968, 824).
  • FG Düsseldorf, 26.07.1990 - 5 V 369/90

    Umsatzsteuer; Rücknahme einer Option

    Auszug aus BFH, 23.04.1993 - V B 20/93
    Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich daraus, daß das FG Düsseldorf im Gegensatz zu der angefochtenen Entscheidung entschieden habe, im Falle der Rücknahme einer Option bedürfe es zur Rechnungsberichtigung der Rückgabe der ursprünglich erteilten Originalrechnung (Beschluß vom 26. Juli 1990 5 V 369/90 A, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1991, 108).
  • FG Baden-Württemberg, 18.11.1998 - 12 K 135/95

    Ausübung einer Option zur Steuerpflicht; Versagung des Vorsteuerabzugs;

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  • BFH, 04.04.1996 - VII R 10/96

    Fehlen der Entscheidungsgründe bei Übergehen eines selbständigen prozessualen

    Es mag zwar richtig sein, daß die in der Vorentscheidung vertretene Meinung, die einfache Wiederholung des Rechnungsbetrages ohne Umsatzsteuerausweis in einer den Erwerbern erteilten neuen Rechnung stelle keinen Widerruf der ursprünglichen mit Umsatzsteuerausweis erteilten Rechnung dar, von der u. a. in dem Beschluß vom 23. April 1993 V B 20/93 (BFH/NV 1993, 754) vertretenen Auffassung des BFH abweicht.
  • BFH, 04.04.1996 - VII B 10/96

    Verschulden des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Schließlich rügt der Kläger eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der im Beschluß des BFH vom 23. April 1993 V B 20/93 (BFH/NV 1993, 754) vertretenen Meinung, daß für die Wirksamkeit einer Rechnungsberichtigung der Zugang einer berichtigten Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis beim Leistungsempfänger ausreicht, weil das FG geschrieben habe: "Die einfache Wiederholung des Rechnungsbetrages ohne getrennten USt-Ausweis stellt keinen Widerruf dar." Insoweit fehlt es an der erforderlichen Darlegung des Klägers, daß die Abweichung entscheidungserheblich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 1974 VI B 15/74, BFHE 112, 342, BStBl II 1974, 583, und vom 17. Mai 1995 II B 10/95, BFH/NV 1995, 1044).
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